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Vereinssatzung, Tennisclub Elmstein e.V.  

Tennisclub Elmstein e.V.                                                                                   © TC Elmstein   

Genehmigt in der Mitgliederversammlung: am 13.3.1979 Eingetragen 12.06.1979 

Hier die in der Mitgliederversammlung (27.März 2019) genehmigte Version.   
Anerkannt vom Registergericht Ludwigshafen am Rhein Vereinsregister 40991
 

Inhaltsverzeichnis der Satzung des Tennisclub Elmstein:
§ 1, Name, Sitz, Zweck, Vereinsregister, Verband

 § 2 eigenwirtschaftliche Tätigkeit.

§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Zuwendungen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
§ 7 Mitgliedschaft im Verein
§ 8 Vereinsstrafen aus übergeordneten Verbänden
§ 9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§11 gröblich Weise (entfällt)
§ 12 Härtefallreglung
§ 14 Rechtsgeschäfte
§ 15 Rechnungsprüfer
§ 16 Ersatzwahl
§ 17 Mitgliederversammlungen einberufen
§ 18 Wahlen, Abstimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Gerichtsstand    

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§ 1 Name, Sitz, Zweck, Vereinsregister, Verband
(1) Der "Tennisclub Elmstein" mit Sitz in 67471 Elmstein, Leimerweg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung von Tennissportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Tennissports, aber auch anderer geeigneter Sportarten.

(4) Der Tennisclub ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

(5) Er ist dem deutschen Tennisbund (Tennisverband Rheinland-Pfalz e.V.) angeschlossen.

§ 2 eigenwirtschaftliche Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins   
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Zuwendungen  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 6 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
(1) Der Tennisclub besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern, sowie aus Ehrenmitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Mitgliedschaft bewirbt, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und aktiv den Tennissport im Verein betreiben will.

(3) Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Mitgliedschaft bewirbt, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und ohne den Tennissport im Verein betreiben zu wollen den Tennis-Club ideell und helfend unterstützt.

(4) Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person bis zum 18. Lebensjahr werden, die sich um die Mitgliedschaft bewirbt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme in den Verein die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(5) Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes infolge eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um den Verein geehrt werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Mitgliedschaft im Verein
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
(2) Die aus der Mitgliedschaft entstehenden Rechte und Pflichten stehen dem einzelnen Mitglied nur für seine Person zu. Vergünstigungen, welche die Mitglieder bei der Benutzung von Einrichtungen des Vereins genießen, können auch von deren Familienangehörigen in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Benutzung von Tennisplätzen und der sonstigen Einrichtungen zur Ausübung des Tennissports.
(3) Als Familienmitglieder gelten die Ehepartner und die minderjährigen Kinder.

§ 8 Vereinsstrafen aus übergeordneten Verbänden
Jedes Mitglied kann für Strafen ersatzpflichtig gemacht werden, die aus seinem Verschulden von übergeordneten Verbänden verhängt werden. 

§ 9 Mitgliedsbeitrag  
(1) Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Form von Monatsbeiträgen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.  (2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags für aktive, passive und jugendliche Mitglieder, wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(zu 1a) Der Austritt aus dem Verein kann nur durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsquartals möglich, wobei die Austrittserklärung spätestens am 15. des 1. Monats des laufenden Quartals beim Vorstand eingegangen sein muss. Der Nachweis der rechtzeitigen Abgabe obliegt dem Mitglied. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(zu 1b) Ein Mitglied, das in grober Weise gegen das Ansehen des Vereins, die Interessen oder die sportliche Disziplin verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder, die trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung die fällig gewordenen Beiträge nicht entrichten, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. In beiden Fällen hat das betroffene Mitglied das Recht, eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu verlangen. Diese Entscheidung ist endgültig.  
§11 gröblich Weise  ENTFÄLLT auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.03.19 

§ 12 Härtefallreglung  
Beiträge   sind   bis   zur   Beendigung   der   Mitgliedschaft   zu    entrichten.    In Härtefällen kann der Vorstand für das einzelne Mitglied eine abweichende Regelung treffen.
Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden dem Verein gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht berührt. 

§ 13 Vereinsorgane
(1) Die Vereinsorgane sind:  
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
(2) Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus 4 Mitgliedern:

1. 1. Vorsitzende(n)

2. 2. Vorsitzende(n)

3. Schriftführer/in

4. Kassenwart/in
(3) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern als Beauftragte für folgende Sachgebiete:
1. Sportwart/in Für alle Angelegenheiten rund um den Tennissport.

2. Jugendwart/in Für alle Angelegenheiten für unsere jugendlichen Spieler.

3. Medienbeauftragte(r). Zur Pflege der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Internet)

4. Außenbereich- und Gebäudeverantwortlichen Für alle Angelegenheiten rund um die Anlage in Iggelbach.

5. Eventmanage(r) Ansprechpartner für alle Festlichkeiten des TCE. und

6. 5 Beisitzer mit individueller Beratungsfunktion. 

Sie haben den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Im Innenverhältnis fasst der Vorstand seine Beschlüsse in Übereinstimmung mit dem erweiterten Vorstand.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern des Vorstandes und erweiterten Vorstandes beschlussfähig.
(7) Der 1.Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.  
§ 14 Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte, die, die Grundvermögen des Vereins betreffen, sowie Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 € (in Worten fünfhundert) sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mitgliederversammlung Ihrer vorherige Zustimmung erteilt hat. 

§ 15 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung zu überprüfen und deren Richtigkeit zu bescheinigen. Über die Prüfung, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden darf, ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist zunächst mit dem Vorstand zu erörtern.

§ 16 Ersatzwahl
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Die Amtszeit der Nachgewählten endet gleichzeitig mit der Amtszeit der regulär Gewählten.

§ 17 Mitgliederversammlungen einberufen
(1) Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden einberufen.
(2) Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich einen begründeten Antrag stellen.
(3) Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe auf der Vereinswebseite zu informieren, sowie schriftlich per E-Mail, alternativ per Brief unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
(5) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des Jahres statt. Die Tagesordnung dieser Versammlung soll folgende Punkte umfassen:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes 2. Entgegennahme des Rechnungsberichtes 3. Entlastung des Vorstandes 4. Neuwahlen (alle 2 Jahre)
(6) Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach einer Geschäftsordnung, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist und eine allgemeine Grundlage für den künftigen Ablauf von Mitgliederversammlungen darstellt.

§ 18 Wahlen, Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.  
(2) Wahlen sollen in geheimer Abstimmung stattfinden, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine offene Abstimmung beschließt.
(3) In der Mitgliederversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, an denen das einzelne Mitglied persönlich beteiligt ist.
(4) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Sachverhalt neu besprochen und erneut zur Abstimmung gebracht.
(6) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit. 

§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(2) Eine Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder auf sechs herabsinkt, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 20 Gerichtsstand
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elmstein (Pfalz), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinsziele zu verwenden hat.

§ 21 Gerichtsstand   
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist die Zuständigkeit der Gerichte für den Sitz des Vereins gegeben. 


Elmstein, den 27.März 2019

Die Vorstandschaft:

© TC Elmstein

Vielen Dank für ihr Interesse!